Kirchliches Energiemanagement: Ein Energieeinsatz, der sich lohnt!
Anforderungen aus dem kirchlichen Klimaschutzgesetz
Der Gebäudebereich spielt in der Klimabilanz der Landeskirche eine wesentliche Rolle. Daher wurden in diesem Bereich die meisten verpflichtenden Maßnahmen festgeschrieben.
Seit 01.01.2024 gelten folgende Vorgaben:
- Verbot fossiler Energieträger (Strom und Wärme)
Der Einbau von Heizungsanlagen und der Anschluss an Wärmenetze, die mit fossilen Brennstoffen betrieben werden, ist ab dem 1. Januar 2024 nicht mehr gestattet. Für Übergangsregelungen (im Rahmen der Ausnahmeregelung) bedarf es der Genehmigung durch den Oberkirchenrat. Verträge für Stromlieferungen, die nicht ausschließlich auf erneuerbaren Energien beruhen, unzulässig und müssen zum nächstmöglichen Zeitpunkt umgestellt werden. Weitere Informationen
- Jährliche Energiedatenerhebung
Für das Jahr 2024 sind die Energieverbräuche für alle Gebäude zu erfassen. Die Dienststellen werden per Schreiben Anfang 2025 aufgefordert, diese Daten an den Oberkirchenrat zu übermitteln. Für die Ermittlung des Jahresverbrauches von lokal gelagerten Energieträgern (bspw. Heizöl, Pellets) sind die Anfangsbestände zum Stichtag 1. Januar 2024 zu erfassen. Daneben müssen für die Ermittlung des Jahresverbrauches auch die unterjährigen Lieferungen sowie der Bestand zum Stichtag 31. Dezember 2024 ermittelt werden. Dies kann über das Grüne Datenkonto (www.elk-wue.gruenes-datenkonto.de) oder die Eingabe in folgendem Formular erfolgen. Weitere Informationen
- Ausbau von Photovoltaik
Mit dem Kirchengesetz zum Klimaschutz hat sich die Landeskirche verpflichtet, aus der Nutzung fossiler Energieträger auszusteigen und bis zum Jahr 2040 Netto-Treibhausgasneutralität zu erreichen. Der Ausbau der gebäudenahen Solarstromgewinnung trägt zur Erfüllung dieser Forderungen bei. Auch wenn Sanierungs- und Bauvorhaben bis zur Auswertung der OIKOS-Studie weitgehend zurückgestellt sind, wird die Errichtung von PV-Modulen und Stromspeichern gefördert.
Ihr Ansprechpartner
Thomas Janssen
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